Dass dagegen nach den Angaben der Rekurrentin die Kaufrechtsentschädigung in Abhängigkeit von den bis dahin aufgelaufenen Projektierungskosten festgesetzt worden sein sollte, ist völlig unglaubwürdig, zumal damit die Liegenschaften in Q._____, auf welche sich das Kaufrecht ausdrücklich bezog, völlig ausser Acht gelassen würde. Dass die K._____ AG als Tochtergesellschaft der C._____ AG bereit gewesen sein sollte, beinahe taggleich (Kaufrechtverträge vom 26. bzw. tt.mm.2012) eine viel höhere Entschädigung für das Kaufrecht zu vereinbaren und valutagleich zu bezahlen, ist daher völlig unglaubwürdig.