Gesellschaften sei als einfache Gesellschaft strukturiert gewesen, so dass Einstimmigkeit bei jeder Entscheidung notwendig gewesen sei, was eine vernünftige Zusammenarbeit verunmöglicht habe. Demgegenüber wurde im Rekurs (S. 11) erklärt, Mehrheitsverhältnisse hätten nicht geschaffen werden können. Es habe "zu jedem Thema praktisch eine Pattsituation 50:50" bestanden. Einstimmigkeit war offensichtlich gar nicht erforderlich. Dass ein Mediationsverfahren bis zum Verkauf des Projektes in R._____ durchgeführt wurde, ist zwar glaubhaft. Daran war die B._____ AG aber gar nicht beteiligt. Auch insoweit fehlt es an einer überzeugenden Begründung für die Nichtausübung des Kaufrechts durch die B.__