Vor diesem Hintergrund ist unter dem Aspekt der Gewinnerzielung – dieses Ziel ist Kapitalgesellschaften nach der gesetzlichen Konzeption immanent – nicht verständlich, weshalb die B._____ AG im Jahr 2012 auf die Ausübung des Kaufrechtes gegenüber der C._____ AG verzichtete und die A._____ AG der K._____ AG ein Kaufrecht einräumte. In beiden Fällen ist von einem nicht gerechtfertigten "Gewinnverzicht" auszugehen.