7.3. 7.3.1. Vorerst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Begründung von Kaufrechten für sich allein betrachtet keine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung beinhaltet. Das wird von der Vorinstanz denn auch gar nicht behauptet. Vielmehr wird das Zusammenwirken der B._____ AG und A._____ AG unter Beizug von Dritten (C._____ AG und K._____ AG) als ungewöhnlich qualifiziert. Darauf ist nachfolgend einzugehen. - 15 -