6.3.3. In der Vernehmlassung wurde – wenn auch in anderen Worten – darauf hingewiesen, dass die von der Rekurrentin geltend gemacht Gesamtbetrachtung "gegen die Regeln der Massgeblichkeit der Handelsbilanz" verstosse. Selbst eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht wäre damit im Rekursverfahren geheilt und eine Aufhebung des Einspracheentscheids mit Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz käme nicht in Frage. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht von der Vorinstanz nicht verletzt wurde. Weitere Gehörsverletzungen wurden von der Rekurrentin nicht begründet geltend gemacht und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.