__ AG und der A._____ AG. Damit wurde die von der Rekurrentin begehrte Verlustverrechnung der Jahre 2006 bis 2015 ausgeschlossen bzw. abgelehnt. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt, auch wenn eine etwas ausführlichere Begründung des Einspracheentscheids mit einer expliziten Stellungnahme zur "Verlustverrechnungstabelle" nicht geschadet hätte.