schiebung aus der ursprünglichen B._____ AG in die A._____ AG vorzunehmen. (…). Somit verbuchte die Seite A._____ AG/B._____ AG einen Ertrag, welcher mit Verlusten in der A._____ AG verrechenbar ist und einen entsprechenden Aufwand in der ursprünglichen B._____ AG, welcher den erzielten Gewinn reduzieren sollte." Damit nahm die Vorinstanz zwar im Einspracheentscheid nicht ausdrücklich zur am 16. März 2021 eingereichten Verlustverrechnungstabelle Stellung, erläuterte jedoch den Ausschluss der gesellschaftsübergreifenden Verlustverrechnung im Zusammenspiel der B._____ AG und der A._____ AG.