4.5. Mit der Replik machte die Rekurrentin geltend, das KStA habe mit seiner Vernehmlassung die Verlustverrechnungstabelle – bis auf eine unerhebliche Differenz – bestätigt. Zur Veranlagung der A._____ AG wurde festgehalten, dass eine Veranlagung mit einem Gewinn von CHF 0.00 mangels Beschwer nicht angefochten werden könne. Die Berechnung der Steuerersparnis des KStA sei falsch. 5. Vorerst ist auf die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Verlustverrechnungstabelle; Rekursbeilage 7) einzugehen. Erst anschliessend kann geprüft werden, ob eine Steuerumgehung und eine geldwerte Leistung vorliegen. - 12 -