4.4. Mit seiner Vernehmlassung hielt das KStA JP an seinem Einspracheentscheid uneingeschränkt fest. Zur Verlustverrechnung wurde ausgeführt, würde auf die eingereichte Verlustverrechnungstabelle abgestellt, ergäbe sich per 31. Dezember 2014 bei der A._____ AG ein Verlustvortrag von CHF 198'062.00. Diese sei dementsprechend per 31. Dezember 2014 mit einem Gewinn von CHF 0.00 rechtskräftig veranlagt worden.