Es liege keine geldwerte Leistung vor. Es sei auch kein tatsächlicher Steuervorteil entstanden, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. Die Rekurrentin habe am 16. März 2021 eine Übersicht abgegeben, aus der die Verlustverrechnungen der Jahre 2006 bis 2015 mit Gewinnen der A._____ AG und der B._____ AG mit und ohne Kaufrechte hervorgingen. Dabei wären sämtliche Verluste beider Gesellschaften bis in das Jahr 2015 verrechenbar gewesen. Diese Verlustverrechnungstabelle sei mit dem Einspracheentscheid kommentarlos übergangen worden. Darin liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.