Zur C._____ AG und zur K._____ AG bestehe seitens der B._____ AG und der A._____ AG kein Nahestehendenverhältnis, ebenso wenig aufgrund der "Aussergewöhnlichkeit der Leistungen". Es habe weder wirtschaftliche noch verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu Organen oder Aktionären der C._____ AG gegeben, obwohl die Rekurrentin gar nicht mit Sicherheit wisse, wer genau Aktionär dieser Gesellschaft gewesen sei. Aus dem Aktionariat der B._____ AG und der A._____ AG sei niemand an den C._____ /K._____ Gesellschaften beteiligt gewesen. Da die Kaufrechtszahlungen gleich hoch gewesen seien, hätten - 11 -