Bezüglich der Besteuerung der Kaufrechtsentschädigung sei nicht abgeklärt worden, ob diese bei der C._____ AG tatsächlich privilegiert besteuert worden sei, ebenso wenig, ob die von der K._____ AG an die A._____ AG geleistete Kaufrechtsentschädigung als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt worden sei. Es gehe aber gar nicht um die Besteuerung der C._____ /K._____-Gesellschaften. Die C._____ AG habe die Beteiligungen gemäss Kaufrechtsvertrag gehalten, habe jedoch als Holdinggesellschaft kein Bauprojekt erwerben können. Aus diesem Grund sei das Kaufrecht betreffend das Bauprojekt in Q._____ zwischen der K.__