Das Darlehen mache nicht 5 % des für die Beteiligungen vereinbarten Kaufpreises von CHF 12 Mio. aus. Der Kaufpreis hätte sicher mit Privat- und Bankfinanzierungen aufgebracht werden können. Da nicht nur die C._____ AG bzw. deren Aktionär O._____ mit dem M._____, sondern das Aktionariat sämtlicher Gesellschaften untereinander zerstritten gewesen sei, sei das Kaufrecht nicht ausgeübt worden. Praktisch zu jedem Thema habe eine Pattsituation bestanden. Zudem sei ein Reputationsschaden der Rekurrentin beim Arbeitgeber eines treuwidrigen Aktionärs zu befürchten gewesen. Es hätten keine Mehrheitsverhältnisse in den Gesellschaften geschaffen werden können.