Das Vorliegen einer Steuerumgehung und daraus folgend eine geldwerte Leistung wurden bestritten. Es sei nicht ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, wenn zwei Parteien ein Kaufrecht bezüglich Beteiligungen an Gesellschaften vereinbarten. Vielmehr sei es die einzige Möglichkeit, wenn der Kaufentscheid noch nicht definitiv gefällt worden sei.