4.3. Mit Rekurs wird geltend gemacht, das KStA JP habe die geschäftsmässige Begründetheit des Kaufrechts schon am 8. August 2014 angezweifelt. Die Rekurrentin habe am 21. August 2014 dazu Stellung genommen. Das KStA JP habe den (ersten) Veranlagungsvorschlag vom 17. Dezember 2014 (ohne Aufrechnung der Kaufrechtsentschädigung), den die Rekurrentin akzeptiert habe, am 16. April 2015 ohne Begründung zurückgezogen. Es seien in der Folge nochmals die gleichen Unterlagen wie am 8. August 2014 einverlangt worden. Im Veranlagungsvorschlag vom 28. August 2018 sei ohne Begründung die Aufrechnung der Kaufrechtsentschädigung enthalten gewesen. Auch die definitive Veranlagung habe keine Begründung