4.2.6. Mit dem Einspracheentscheid wurde an den Ausführungen im Entwurf des Einspracheentscheides vom 19. Februar 2021 festgehalten. Eine Steuerumgehung wurde bejaht. Die Rechtsgestaltung wurde unverändert als absolut ungewöhnlich, sachwidrig und absonderlich und die Steuerersparnis in der B._____ AG als offensichtlich bezeichnet. An der Aufrechnung einer geldwerten Leistung wurde festgehalten. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt: