Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 8. Die A._____ AG hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die B._____ AG wurde am tt.mm.2007 in das Handelsregister des Kantons Aargau mit dem Zweck des [...].