9.3. Das aus der Einzelfirma des Rekurrenten resultierende Einkommen und die entsprechenden Vermögenswerte sind für das Jahr 2015 vollumfänglich dem Hauptsteuerdomizil Q. zur Besteuerung zuzuweisen. Eine in doppelbesteuerungsrechtlicher Hinsicht relevante Tätigkeit in S. bzw. T. ist nicht nachgewiesen. Daher ist der Rekurs abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.