9.2. Für die Folgeperioden wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob es sich bei der Tätigkeit des Rekurrenten tatsächlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, zumal die Einzelunternehmung grossmehrheitlich lediglich für eine (wirtschaftlich unabhängige) Kundin tätig war, bei der die Rekurrentin später sogar angestellt wurde. - 13 -