9. 9.1. Infolge der geringen Mietzinse, die zudem nicht verbucht wurden, sowie der fehlenden Buchhaltungsbelege (insbesondere Spesenbelege) und der Buchung "A., Miete Büro" ist der Geschäftssitz der Einzelgesellschaft im Kanton A klar zu verneinen. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurrent in S. bzw. T. nicht über ein Spezialsteuerdomizil verfügte.