Auf dem Briefkasten waren zudem neun unabhängige Gesellschaften angeschrieben. Der Rekurrent bestreitet dies nicht, macht aber geltend, dass ein Telefonanschluss nicht notwendig sei. Der Einwand des Rekurrenten zum nicht vorhandenen Festnetzanschluss ist nachvollziehbar. Daraus ist nichts zu seinen Gunsten oder Ungunsten abzuleiten. Zu seinen Ungunsten jedoch ist die fehlende Anschrift bei der Klingel zu werten. Diese spricht gegen die Anwesenheit am nur behaupteten Geschäftsort.