8.4. 8.4.1. Als weitere Voraussetzung wird verlangt, dass die übrigen Tätigkeiten, die nicht bei den Kunden vorgenommen werden, am Geschäftsort ausgeübt werden. Die aufgelegten Rechnungen, auf denen der Rekurrent bzw. seine Gesellschaft als Gläubiger oder als Schuldner auftritt, führen zwar allesamt die X-Strasse in S. als Geschäftsadresse auf. Die Vorinstanz bzw. das KStA stellten indessen fest, dass die Einzelfirma des Rekurrenten in S. über keinen eigenen Festnetzanschluss verfügte und auch die Klingel nicht angeschrieben war. Auf dem Briefkasten waren zudem neun unabhängige Gesellschaften angeschrieben.