8.3.5. Die Belege aus dem Jahr 2015 geben keinen Hinweis auf eine Tätigkeit in S. oder T.. Wie auch das KStA in seinem Bericht zur Buchprüfung vom 29. Mai 2020 festhielt, sind die Buchungsbelege nicht lückenlos vorhanden. Die Spesenbelege fehlen gänzlich (ebenso Stellungnahme des KSTA zur Einsprache vom 14. September 2020). Regelmässige Mittagessen, Einkäufe, Postaufgaben in der Region S. oder ähnliche Handlungen, die auf einen regelmässigen Aufenthalt in S. oder T. und die dortige Geschäftstätigkeit schliessen lassen würden, sind aus den Belegen nicht ersichtlich bzw. solche sind gar nicht vorhanden. Die fehlenden Spesenbelege stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Rekurrent