8.2. Der Rekurrent behauptet pauschal, dass der "überwiegende Hauptteil der gesamten Geschäftstätigkeit über die beiden Büros in T. und S." abgewickelt worden sei. Er führt jedoch nicht weiter aus, um welche Arbeiten es sich gehandelt haben soll. Zu beachten ist, dass der Auftrag der G. Genossenschaft mit einer Präsenzpflicht abgeschlossen wurde und dass die Rekurrentin diesen Auftrag, als Angestellte der C., in V. ausführte. Dass die Arbeit des Rekurrenten im Übrigen ortsungebunden erfolgen kann, ist nachvollziehbar.