erfolge deshalb von Q. aus. 8. 8.1. Vorab ist festzuhalten, dass allein aus der Eintragung der Einzelfirma in das Handelsregister des Kanton A sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Geschäftsniederlassung in S. ableiten lässt. In steuerlicher Hinsicht wird das Spezialsteuerdomizil nicht mit dem Handelsregistereintrag begründet. Die Eintragung ist eine rein formale Erklärung mit deklaratorischer Wirkung (ASA 57 582, E. 4b). Das Gleiche gilt für den Einwand des Rekurrenten, dass die Ausgleichskasse Kanton A die Korrespondenz an die Adresse in S. schicke.