7.2. Die Steuerkommission Q. geht ebenso von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Jedoch ist sie der Ansicht, der Geschäftssitz sei in Q.. Die Vorinstanz verweist im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 auf die Stellungnahme zur Einsprache des Kantonalen Steueramtes, Natürliche Personen Büchprüfung, vom 14. September 2020. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Beurteilung des Kanton B für die Jahre 2012 und 2013 nicht massgebend sei. Das Büro in S. diene aufgrund der Einrichtung höchstens als Sitzungszimmer. Die Klingel sei nicht angeschrieben. Auf dem Briefkasten seien neun unabhängige Gesellschaften vermerkt. Die Büromiete von monatlich CHF 170.00 sei sehr niedrig.