Der Rekurrent macht geltend, es sei aufgrund des im Kanton A begründeten Spezialsteuerdomizils eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Die Steuerbehörde hat nach dem Gesagten der Untersuchungspflicht betreffend Sitzverlegung nach Kanton A nachzukommen, wobei die Rekurrenten ihrer Mitwirkungspflichten Folge zu leisten haben. 7. 7.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelunternehmung C., welche am tt.mm. 2012 in das Handelsregister des Kanton A eingetragen wurde. Der Sitz der C. ist an der X-Strasse 1 in S.. Gemäss Eintrag im Handelsregister hat die Einzelunternehmung folgenden Zweck: "…"