6.2.2. Diese für die Verlegung des Wohnsitzes ausgearbeitete Rechtsprechung des Bundesgerichts kann analog auch für die Feststellung des Geschäftsortes angewandt werden. 6.2.3. Der Rekurrent liess per tt.mm. 2012 die Einzelunternehmung C. ins Handelsregister des Kanton A eintragen. Per 9. Oktober 2015 sind die Rekurrenten vom Kanton B nach Q. gezogen. Aufgrund dessen wurde eine Buchprüfung für das Jahr 2015 veranlasst. Das Kantonale Steueramt, Natürliche Personen Buchprüfung, und mit diesen die Vorinstanz, kam zum Schluss, dass die tatsächliche Verwaltung der Einzelunternehmung von Q. aus erfolge.