4. Die Rekurrenten sind im Oktober 2015 vom Kanton B nach Q. gezogen. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten und damit ihr Hauptsteuerdomizil befanden sich im Steuerjahr 2015 unbestrittenermassen in Q.. Umstritten ist hingegen die Frage, ob ein Nebensteuerdomizil des Rekurrenten (Spezialsteuerdomizil am Geschäftsort) in S. oder T. im Kanton A bestand.