Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Vertreter des Ehemannes verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Dies gilt umso mehr, als dass nun -5- eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung, mit den genannten Folgen