2. Mit dem Rekurs vom 11. Januar 2021 wurde beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und eine Steuerausscheidung mit dem Kanton A vorzunehmen. Die Begründung des Rekurses bezieht sich dabei lediglich auf die Feststellung des Spezialsteuerdomizils. Die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung des Darlehens (geldwerter Vorteil) wurde weder beantragt noch begründet und dementsprechend auch nicht angefochten (vgl. § 196 Abs. 2 StG). Im Übrigen sind die Ausführungen im Bericht des KStA korrekt. Nachfolgend ist deshalb die Feststellung des Spezialsteuerdomizils zu behandeln.