Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. B. und A. verzichteten auf eine Replik. 7. Aufforderungsgemäss reichte der Vertreter der Rekurrenten die Vertretungsvollmachten von B. und A. ein. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).