4. Den Einspracheentscheid vom 25. November 2020 (Zustellung am 3. Dezember 2020) liessen B. und A. mit Rekurs vom 11. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellten folgende Anträge: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. sei im Kanton A zu versteuern und es sei demzufolge eine Steuerausscheidung mit dem Kanton A vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Gemeinde Q."