2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2020 erhoben B. und A. mit Schreiben vom 8. Juli 2020 Einsprache. Sie beantragten, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton A zu versteuern und eine Steuerausscheidung mit dem Kanton A vorzunehmen sei. Ausserdem sei festzustellen, dass kein Einkommen aus qualifizierter Beteiligung vorliege. 3. Mit Entscheid vom 25. November 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.