1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 218'900.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 347'200.00; davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 128'200.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde keine Steuerausscheidung zugunsten eines Nebensteuerdomizils im Kanton A vorgenommen. Zudem wurde ein geldwerter Vorteil aus der Beteiligung von CHF 128'230.00 an der E. AG als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert (simuliertes Aktionärsdarlehen) und entsprechend besteuert.