12. Die Rekurrenten haben im Rekursverfahren keine Beanstandungen in Bezug auf die im Einspracheentscheid detailliert wiedergegebenen Steuerfaktoren vorgebracht. Eine Prüfung durch das Spezialverwaltungsgericht hat keine Fehler gezeigt. Insofern sind die im Einspracheentscheid aufgeführten Abweichungen von der Selbstdeklaration der Rekurrenten zu bestätigen. - 21 - 13. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.