Begründet wird dieser Entscheid damit, dass keiner der beiden Wohnsitze in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht überwiege. Obwohl Indizien bestehen, die für eine ausschliesslich persönliche Steuerpflicht in Q._____ sprechen, kann einem alternierenden Wohnsitz noch zugestimmt werden, da der Stromverbrauch an der Liegenschaft an der T-Strasse in R._____ (zwar erst 2016) und die Kreditkartentransaktionen im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 für einen mehr oder weniger regelmässigen, jedoch nicht überwiegeden Aufenthalt in R._____ sprechen.