11.2. Die Steuerkommission Q._____ hat vorliegend einen alternierenden Wohnsitz bejaht und aufgrund dessen eine hälftige Steuerteilung zwischen Q._____ und R._____ vorgenommen. Begründet wird dieser Entscheid damit, dass keiner der beiden Wohnsitze in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht überwiege.