BGE 100 Ia 242). Die Frage, ob sich die Intensität der Beziehungen zu beiden Orten als gleich stark zu würdigen ist, beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der Umstände. Zum einen müssen die persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Beziehungen der steuerpflichtigen Person zu beiden Orten ungefähr gleichwertig und zudem so stark sein, dass während der Dauer des regelmässigen Aufenthalts der betreffende Ort zum eigentlichen Lebensmittelpunkt wird (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., § 6 N 59).