Sofern diese Beziehungen abwechslungsweise zu zwei Orten bestehen, so müssen sich diese beiden Orte die Stellung des Hauptsteuerdomizils teilen (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2021, § 6 N 57). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt einen alternierenden Wohnsitz dann an, wenn die steuerpflichtige Person in regelmässigen Abständen den Aufenthalt zwischen zwei Orten wechselt, an denen sie sich zusammengerechnet je ungefähr während der Hälfte des Jahres aufhielt und zu denen sie gleich starke Beziehungen pflegte (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 1998, Pra 1999 Nr. 87, E. 3; BGE 100 Ia 242).