Sodann beinhaltet das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung, welche auf eine Verfügung schliessen liesse. Dass das Gemeindesteueramt Q._____ vorgängig die Rekurrenten darum gebeten hat, weitere Unterlagen einzureichen, vermag dem Schreiben ebenfalls keinen Verfügungscharakter zuschreiben. Nichts Anderes ergibt sich für das E-Mail vom 17. März 2016 von E._____ (Steueramtsvorsteher Gemeindesteueramt Q._____), der für eine verbindliche Auskunft ohnehin nicht zuständig gewesen wäre.