Dass das Schreiben vom 17. März 2016 wie vom Gemeindesteueramt Q._____ geltend gemacht aus dem Bezugsystem generiert wurde, ergibt sich aus dem Titel des Schreibens, welcher "Steuerbezug Aargauer Gemeinden" lautet. Weiter weist die Wortwahl im Schreiben darauf hin, dass es sich um eine Information handelt. So werden im Schreiben keine Formulierungen verwendet, mit denen konkrete Pflichten auferlegt werden sollen. Sodann beinhaltet das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung, welche auf eine Verfügung schliessen liesse.