Wesentlichen aus, die Mitteilung vom 17. März 2016 habe lediglich informativen Charakter gehabt. Es handle sich dabei um einen Standardoutput, welcher aufgrund der zivilrechtlicher Abmeldung aus dem Bezugssystem generiert werde. Da bis zur angefochtenen Veranlagungsverfügung keine gegenteilige Steuerveranlagung vorgelegen habe, habe die Prüfung über den Umfang der Steuerpflicht im Rahmen der bestehenden sekundären Steuerpflicht offen gestanden. 9.3. 9.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 17. März 2016 des Gemeindesteueramtes Q._____ die Elemente bzw. Strukturmerkmale des Verfügungsbegriffs erfüllt.