9.2. Die Rekurrenten machen geltend, da das Gemeindesteueramt Q._____ vor der Zustellung dieses Schreibens vom 17. März 2016 eine ausführliche Wohnsitzabklärung durchgeführt habe, sei die Frage, an welchem Ort sie ab dem Jahr 2015 unbeschränkt steuerpflichtig seien, geprüft und mit Verfügung rechtskräftig entschieden worden. Die Vorinstanz führt dagegen im - 18 -