8.6.3. Der Umstand, dass die Rekurrenten die einverlangten Bank- bzw. Postkontoauszüge (Zahlungskonto) trotz Mitwirkungspflicht nicht eingereicht bzw. die Annahme des Schreibens mit der Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen verweigert haben, wird zu ihren Lasten ausgelegt, da Kopien solcher Auszüge zweifellos ohne grösseren Aufwand hätten eingefordert werden können. 8.6.4. Es ist festzustellen, dass aus den eingereichten Unterlagen per 21. Dezember 2015 keine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach R._____ hervorgeht.