8.6.2. Da detaillierte Privatkonto-, und Kreditkartenauszüge generell geeignet sind, die objektiven, äusseren Lebensumstände des Rekurrenten bzw. seinen Aufenthaltsort aufzuzeigen, forderte das Spezialverwaltungsgericht die Rekurrenten auf, sämtliche detaillierten Bank- bzw. Postkontoauszüge (Zahlungskonto) der Jahre 2015, 2016 und 2017 einzureichen. Die Rekurrenten haben die Annahme der Postsendung mit der Aufforderung zur Aktenergänzung verweigert und die Unterlagen bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht. Auch bis zum Urteilszeitpunkt sind dem Spezialverwaltungsgericht die verlangten Unterlagen nicht zugegangen.