davon auszugehen, dass sich die als stromfressend beschriebenen Geräte bereits im Jahr 2015 in der Liegenschaft befunden haben und somit die Geräteausstattung in beiden Jahren die gleiche war. 8.4.3. Es ist festzuhalten, dass der identische Stromverbrauch 2015 und 2016 auf eine über den 21. Dezember 2015 hinaus bestehende erhebliche gleichartige Nutzung der Liegenschaft in Q._____ durch die Rekurrenten hindeutet.