8.4. 8.4.1. Die Rekurrenten haben mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch nach ihrem Wegzug nach R._____ regelmässig in Q._____ aufhielten bzw. dort 1-2 Tage pro Woche in der Liegenschaft an der J-Strasse übernachteten. Die Steuerkommission Q._____ hat ihren Entscheid unter anderem auf den Stromverbrauch der selbstbewohnten Liegenschaft an der J-Strasse in Q._____ abgestützt, indem sie den Stromverbrauch im Jahr 2015 mit denjenigen im Jahr 2016 verglichen hat. Der Stromverbrauch sei grundsätzlich ein adäquates Mittel, um die Intensität des Aufenthaltes zu eruieren.