ihr Lebensmittelpunkt in R._____ befunden. Zudem seien Quittungen und Kreditkartenauszüge eingereicht worden, aus denen ersichtlich sei, dass sie ab dem 21. Dezember 2015 regelmässig in R._____ und Umgebung eingekauft und getankt hätten. Sie hätten zwar auch in Q._____ eingekauft. Dies lasse sich jedoch damit begründen, dass Q._____ mehrheitlich Arbeitsort der Rekurrentin sei und sich Einkäufe mit der Erwerbstätigkeit verbinden liessen.