Aus diesen Gründen bestünden genügend Anhaltspunkte für einen gleichartigen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q._____ wie auch in R._____. Da kein Wohnsitz überwiege – weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht – sei die hälftige Steuerteilung zwischen Q._____ und R._____ folgerichtig.